Polizeiamt
Aktuelles
Sonntags- und Feiertagsverkäufe in der Einwohnergemeinde Cham im Dezember 2024
Die Verkaufsgeschäfte in der Einwohnergemeinde Cham dürfen am 15. und 22. Dezember 2024, jeweils von 10.00 bis 17.00 Uhr, offen sein. Es ist den einzelnen Geschäftsinhaberinnen und -inhabern überlassen, ob sie von der Bewilligung für den Sonntags- und Feiertagsverkauf Gebrauch machen wollen. Weitere Informationen sind auf der Homepage des Kantons Zug ersichtlich.
Bewilligungen für Anlässe
Der Alkoholausschank bei einer Veranstaltung ist bewilligungspflichtig. Für den Ausschank von gebrannten Wassern (Alkoholgehalt über 15%) wird pro Veranstaltungstag eine Alkoholsteuer von CHF 10.00 verrechnet. Dazu kommen die Bewilligungskosten von CHF 50.00. Werden an einer Veranstaltung keine gebrannten Wasser ausgeschenkt, reduziert sich die Bewilligung auf die Gebühren von CHF 50.00 für das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke.
Gesuch für temporären Alkoholausschank in einem Veranstaltungsraum
Gesuch für temporären Alkoholausschank und Benützung des Hirsgartenareals
Gesuch für die Durchführung eines Lottomatches
Gesuch für die Durchführung einer Tombola
Bewilligung für das Aufstellen von Werbung
Das Aufstellen von Werbeträgern ist bewilligungspflichtig. Es wird unterschieden zwischen "Plakataushang kommerziell" und "Plakataushang Vereine". Beide Varianten bedingen das Einverständnis des Grundeigentümers.
Vorgaben Standort Alpenblick
Gesuch für das Aufstellen einer befristeten Reklame
Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Der Verkauf von gebrannten Wassern in einem Verkaufsgeschäft oder über ein Online-Portal ist bewilligungspflichtig.
Bewilligungsgesuch für die Alkoholabgabe in einem gastgewerblichen Betrieb
Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle ist bewilligungspflichtig.
Gesuch für die Alkoholabgabe in einem gastgewerblichen Betrieb
Bewilligung für die Verlängerung im Gastgewerbe
Öffnungszeiten bei speziellen Anlässen, welche den bewilligten Rahmen überschreiten, bedürfen einer temporären Bewilligung
Gesuch für die Alkoholabgabe in einem gastgewerblichen Betrieb
Bewilligungsgesuch für generell längere Öffnungszeiten für das Gastgewerbe
Werden generell längere Öffnungszeiten für einen gastgewerblichen Betrieb gewünscht (vor 05.00 und nach 24.00 Uhr) kann dies beantragt werden.
Gesuch für generell längere Öffnungszeiten für das Gastgewerbe
Benutzungsbewilligung für das Hirsgartenareal
Für die Durchführung einer Veranstaltung im Hirsgartenareal muss eine Benutzungsbewilligung beantragt werden.
Verzeigung gegen Fahrzeuglenkerin/Fahrzeuglenker
Auf Gesuch hin und unter Berücksichtigung von § 21 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Zug über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 (BGS 751.21) und gestützt auf Art. 258 ff ZPO erlässt das Kantonsgericht eine Verfügung.
Gestützt auf diese Verfügung kann der Grundstückeigentümer oder ein bevollmächtigter Vertreter eine Verzeigung beim Polizeiamt der Gemeinde Cham beantragen. Die zuständige Stelle der Einwohnergemeinde stellt eine Ordnungsbusse aus. Wir die Ordnungsbusse nicht bezahlt oder wird diese bestritten, erfolgt das ordentliche Verfahren mit Strafbefehl. Der Strafbefehl ist kostenpflichtig. Gegen den Strafbefehl kann Einsprache beim Polizeiamt erhoben werden. Die Behandlung der Einsprache erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
Verzeigung gegen die Lenkerin / den Lenker des Fahrzeuges
Parkplatzbewirtschaftung
Die Einwohnergemeinde Cham führt ab 1. Januar 2017 etappenweise ein neues Parkplatzkonzept ein. Damit sollen die derzeit vielen unterschiedlichen Parkplatztarife und Sonderregelungen vereinheitlicht und die Parkierung systematisiert werden. Gleichzeitig soll dadurch der Parksuchverkehr in verschiedenen Quartieren abnehmen. Für längeres Parken können in einem beschränkten Mass beim Polizeiamt Parkkarten für die entsprechende Zone erworben werden.
Bewilligungsgesuch für Anlässe / Temporärer Alkoholausschank
Temporärer Alkoholausschank an Veranstaltungen
Generelle Information
Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke ist bewilligungspflichtig. Im privaten geschlossenen Bereich wird nur eine Bewilligung benötigt, wenn die Abgabe gewerbsmässig erfolgt. Das Gesuchsformular muss spätestens 20 Arbeitstage vor dem Anlass eingereicht werden.
Ergebnis
Das Gesuchsformular kann ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Kosten
Erteilung der Bewilligung (regulärer Aufwand) CHF 50.00 zuzüglich CHF 10.00 pro Tag für den Ausschank von gebrannten Wassern. Bei erhöhtem Aufwand werden die Kosten nach Aufwand verrechnet.
Bemerkungen
Die Bewilligung bezieht sich immer auf einen bestimmten Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für den Anlass verantwortlich ist.
Vorbedingungen
Bewilligung/Mietvertrag für entsprechende Räumlichkeit oder Grundstück.
Hirsgartenareal: Reservation Werkhof Cham
Vorgehen
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken
- PDF ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen
- Formular bei Gemeinde einreichen, gleichzeitig Meldung an Zuger Polizei
- Bewilligung wird durch die Gemeinde erstellt
- Begleichung der Bewilligungskosten
- Durchführung des Anlasses
Formular
Hier geht es zum Online-Formular
Erforderliche Dokumente
Bestätigung des Mietverhältnisses
Rechtliche Grundlagen
Kantonale Bestimmungen:
Gastgewerbegesetz vom 25.01.1996(943.11)
Gesundheitsgesetz vom 30.10.2008 (821.1)
Lotteriegesetz vom 6.7.1978 (942.41)
§20 Polizei-Organisationsgesetz vom 30.11.2006 (512.2)
Schall- und Laserverordnung vom 28.02.2007 (814.49)
Lärmverordnung vom 21.04.1971 (670.11)
Weiterführende Informationen und Dokumente
Eidgenössische Bestimmungen: §41 und §42 Alkoholgesetz vom 21.6.1932 (680)
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 2311.2005 (817.02)
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (311)
Durchführung einer sauberen Veranstaltung: Empfehlungen Nachhaltigkeit/Umwelt oder www.saubere-veranstaltung.ch
Adresse
Einwohnergemeinde Cham, Polizeiamt
Postfach
6330 Cham
Tel 041 723 87 81
info@cham.ch
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr
Bewilligungsgesuch für das Aufstellen einer befristeten Reklame
Kurzbeschrieb
Temporäre Werbetafel
Generelle Information
Die Bewilligungspraxis für das Aufstellen von befristeten Reklameträgern unterscheidet sich für gewerbliche Gesuche und für nicht kommerzielle Gesuche von Vereinen/Parteien.
Eingabe des entsprechenden Gesuchsformulares gemäss Angaben.
Zeitlich befristetes Reklamegesuch für Vereine
Dieses Gesuch darf von Chamer Vereinen und für Veranstaltungen in Cham verwendet werden. Die Werbeträger dienen der Information und Publikation von Veranstaltungen, Festivitäten und Ausstellungen ohne kommerziellen Charakter.
Verantwortlich für das Aufstellen und das Abräumen der Werbeträger ist der Gesuchsteller.
Zeitlich befristetes Reklamegesuch für Parteien: Dieses Gesuch ist für Werbung der Parteien ohne Gesamterneuerungswahlen.
Gewerbliches zeitlich befristetes Reklamegesuch
Dieses Gesuch ist für Werbeträger zu verwenden, welche für einen kommerziellen Zweck, z.B. Verkäufe, Ausstellungen mit Verkaufsangeboten, Kurse usw. werben.
Ergebnis
Das Bewilligungsgesuch ist auszudrucken und auszufüllen.
Kosten
Die Bewilligungsgebühren betragen pro Anlass CHF 50.00
Bemerkungen
Werbetafeln dürfen weder verkehrs- noch sichtbehindernd sein.
Vorbedingungen
Schriftliches Einverständnis des Grundeigentümers für private Standorte
Vorgehen
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken
- Bewilligung abwarten, Werbetafel aufstellen
Formular
Siehe Dokumente weiter unten
Erforderliche Dokumente
keine
Rechtliche Grundlagen
Kantonale Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22.02.1977, Art. 13 sowie das Reklameregelement der Gemeinde Cham, Art. 4.
Weiterführende Informationen und Dokumente
Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz.
Adresse
Einwohnergemeinde Cham, Polizeiamt
Postfach
6330 Cham
Tel 041 723 87 81
info@cham.ch
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr
Bewilligungsgesuch für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Verkaufsgeschäfte)
Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechtes bewilligungspflichtig.
Generelle Information
Für den Verkauf von alkoholischen Getränken mit oder aus gebrannten Wassern ist eine Bewilligung für den Kleindhandel notwendig.
Ergebnis
Formular ausfüllen und der Gemeindeverwaltung inkl. Beilagen zustellen.
Kosten
Die Kosten werden nach dem Verwaltungsgebührentarif des Kantons Zug vom 11. März 1974, nach Aufwand, verrechnet.
Bemerkungen
Für den Kleinhandel mit Bier und Wein ist keine Bewilligung notwendig. Bei einer Abgabe von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle muss für den Ausschank jeglicher alkoholischen Getränke eine Bewilligung (Gastgewerbliche Bewilligung) beantragt werden.
Vorbedingungen
Verkauf von gebrannten Wassern (Abgabe an Konsument)
Vorgehen
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken
- Bewilligung abwarten
- Per Rechnung die Gebühren und Abgaben bezahlen.
Formular
Hier geht es zum Online-Formular
Erforderliche Dokumente
Gesuchsformular und Auszug aus dem Strafregister
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 21.06.1932 über gebrannte Wasser und Gastgewerbegesetz des Kantons Zug vom 25.01.1996.
Weiterführende Informationen und Dokumente
Rechtliche Grundlagen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
Adresse
Einwohnergemeinde Cham, Polizeiamt
Postfach
6330 Cham
Tel 041 723 87 81
info@cham.ch
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr
Bewilligungsgesuch für die Alkoholabgabe in einem gastgewerblichen Betrieb
Kurzbeschrieb
Bewilligung für die Alkoholabgabe in einem gastgewerblichen Betrieb.
Generelle Information
Eine Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten in Sinne des Gastgewerbegesetzes ist erforderlich für die Abgabe alkohlischer Getränken zum Konsum an Ort und Stelle, das Ueberlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke.
Ergebnis
Bewilligungsgesuch ausfüllen, ausdrucken und der Gemeindeverwaltung inklusiv Auszug aus dem Strafregister zusenden.
Kosten
Die Kosten werden nach dem Verwaltungsgebührentarif des Kantons Zug vom 11. März 1974, nach Aufwand, verrechnet.
Bemerkungen
Die Bewilligung umfasst gleichzeitig auch die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichetet wird.
Vorbedingungen
Alkoholabgabe oder Ausschank
Vorgehen
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken
- Bewilligung abwarten
- Per Rechnung bezahlen
Formular
Hier geht es zum Online-Formular
Erforderliche Dokumente
Gesuchsformular und Auszug aus dem Strafregister
Rechtliche Grundlagen
Gastgewerbegesetz des Kantons Zug vom 25. Januar 1996.
Weiterführende Informationen und Dokumente
Rechtliche Grundlagen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
Adresse
Einwohnergemeinde Cham, Polizeiamt
Postfach
6330 Cham
Tel 041 723 87 81
info@cham.ch
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr
Bewilligungsgesuch für die einmalige Verlängerung im Gastgewerbe
Einmalige Verlängerung im Gastgewerbe
Generelle Information
Bewilligung für den Alkoholausschank über die bewilligten Öffnungszeiten hinaus, welche in der gastgewerblichen Bewilligung festgelegt sind.
Ergebnis
Das Bewilligungsgesuch kann direkt übermittelt werden.
Kosten
Die Gebühren für eine einmalige Verlängerung betragen CHF 50.00
Bemerkungen
Einmalige Verlängerungen im Gastgewerbe werden in der Regel drei Mal pro Kalenderjahr bewilligt.
Vorbedingungen
Gültiges Patent für den Alkoholausschank und den Handel mit gebrannten Wassern.
Vorgehen
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken und evtl. Meldung an die Polizei
- Anlass durchführen
- Rechnung bezahlen
Formular
Hier geht es zum Online-Formular
Erforderliche Dokumente
Keine
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz), Artikel 13, Absatz 4.
Weiterführende Informationen und Dokumente
Keine
Adresse
Einwohnergemeinde Cham, Polizeiamt
Postfach
6330 Cham
Tel 041 723 87 81
info@cham.ch
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr
Bewilligungsgesuch für generell längere Öffnungszeiten für das Gastgewerbe
Polizeiamtliche Bewilligungen
- Alkoholverkauf an einem Anlass
- Tombolaveranstaltung
- Lottomatch
- Werbetafeln entlang von Kantons- und Gemeindestrassen
- Verlängerung im Gastgewerbe und längere Ladenöffnungszeiten
- Gastgewerbliche Tätigkeiten, Alkoholabgabe in Gastbetrieben
- Kleinhandel mit gebrannten Wassern in Verkaufsgeschäften
- Preis
- nach Aufwand und Abgabe
Verzeigung gegen Fahrzeuglenkerin/Fahrzeuglenker
Kurzbeschrieb
Erstellen einer Verzeigung mit Bussenfolge
Generelle Information
Private Grundstückbesitzer und/oder Verwalter können bei Widerhandlung gegen ein privates Verbot mittels einer Verzeigung eine Busse erwirken.
Ergebnis
Verzeigungsschreiben mit Busse an Fahrzeugbesitzer/in
Kosten
Die Kosten betragen je nach Dauer der Parkzeit des Fahrzeugs zwischen CHF 40.00 und CHF 100.00
Bemerkungen
Ein auf privatem Grund abgstelltes Fahrzeug kann verzeigt werden, wenn die betroffene Fläche mit einem richterlichen Verbot signalisiert ist.
Vorbedingungen
Richterliches Verbot durch das Kantonspräsidium des Kantons Zug
Vorgehen
- Bestimmungen beachten
- Formular ausfüllen und abschicken
- Verzeigung mit Bussenfolge wird durch die Einwohnergemeinde ausgestellt
Formular
Hier geht es zum Online-Formular
Erforderliche Dokumente
Verfügungsdatum
Rechtliche Grundlagen
Polizeistrafgesetz des Kantons Zug, § 8, Übertretung einer gerichtlich erlassenen Verkehrsvorschrift (Privatverbot).
Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) – Verzeigung Privatparkplätze
Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000.-- Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 u. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO).
Wer wider besseren Wissens einen Nichtschuldigen anzeigt oder eine strafbare Handlung anzeigt, welche nicht stattgefunden hat, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 303 u. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB).
Bei Antragsdelikten k6nnen die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO).
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu. Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB).
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Titer bekannt wird (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).
Weiterführende Informationen und Dokumente
Foto des verzeigten Fahrzeuges
Adresse
Einwohnergemeinde Cham, Polizeiamt
Postfach 265
6330 Cham 1
Tel 041 723 87 81
info@cham.ch
Öffnungszeiten
Dienstag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr
Zugehörige Objekte
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