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Individuelle Prämienverbilligung

Haben Sie Anrecht auf Prämienverbilligung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz? In dem Falle müssen Sie den Anspruch bis am 30. April in der Wohnsitzgemeinde geltend machen, in der Sie am 01. Januar den Wohnsitz hatten.

Zugehörige Objekte

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Name Verantwortlich Telefon

Bemerkung

Füllen Sie bitte die Online-Bestellung aus.
Zu beachten ist:
Versicherte deren massgebende Steuerzahlen vorliegen und die gemäss Berechnung einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, erhalten bis Mitte Februar ein Antragsformular direkt von der Ausgleichskasse zugestellt. Alle anderen Versicherten können das Antragsformular bei der AHV- Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde oder online bei der Ausgleichskasse beziehen (Bestellungen werden erst ab Mitte Februar entgegengenommen). Das Antragsformular ist jeweils bis spätestens am 30. April bei der Gemeinde einzureichen, in welcher Sie am 01. Januar Wohnsitz hatten. Um einen Anspruch geltend zu machen, muss pro antragsstellende Person eine gültige Kopie der Versicherungspolice (KVG per 01. Januar) dem Antragsformular beigelegt werden. Bei zu spät eingereichten Formularen besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

Verfahren

Nachdem Sie uns die Bestellung übermittelt haben, erhalten Sie von uns das entsprechende Anmeldeformular per Post.

Bestellformular

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