Geburten
Für nicht verheiratete Eltern ist es von Vorteil, wenn der Vater sein Kind bereits vor der Geburt anerkennt. Weitere Informationen finden Sie unter Anerkennung.
Die Wahl der Vornamen ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde.
Als Nachname erhält das Kind verheirateter Eltern deren gemeinsamen Familiennamen. Führen die Eltern keinen solchen, erklären sie gemeinsam, ob das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhält. Diese Erklärung erfolgt beim Ehevorbereitungsverfahren oder beim Ausfüllen der Namenskarte nach der Geburt.
Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter. Ist auch der Vater Inhaber der elterlichen Sorge, können die Eltern gemeinsam erklären, dass das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters führen soll. Ist das Kind Ausländerin/Ausländer, also besitzt es die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht, kann die Namensgebung des Heimatlandes berücksichtigt werden. Diesbezüglich informieren wir Sie gerne.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstands- und Bestattungsamt | 041 723 87 40 | Kontaktformular |