Schutzraumkontrolle
- Schutzräume und ihre Einrichtungen müssen immer zugänglich und betriebsbereit gehalten werden.
- Sie müssen auf Anordnung der Behörden innert Tagen bezugsbereit gemacht werden können.
- Zur Gewährleistung der Betriebsbereitschaft ist der/die Schutzraumeigentümer/in nach Gesetz verpflichtet für den Unterhalt zu sorgen.
- Schutzräume dürfen für „Zivilschutzfremde Zwecke“, wie zum Beispiel als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum oder Archiv genutzt werden. Dabei sind die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Elektroinstallationen, Brandschutz usw. zu beachten.
- Es dürfen keine baulichen oder technischen Veränderungen an der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke), den Panzertüren und Panzerdeckeln sowie dem Belüftungssystem vorgenommen werden.
- Wird der Schutzraum durch eine bauliche oder haustechnische Massnahme tangiert, ist dem zuständigen Amt ein Projekt zur Genehmigung einzureichen (Bewilligungspflicht).
Zuständigkeit für die Einwohnergemeinde Cham: Urs Haab
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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