Bewilligungsgesuch für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Verkaufsgeschäfte)
Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechtes bewilligungspflichtig.
Generelle Information
Für den Verkauf von alkoholischen Getränken mit oder aus gebrannten Wassern ist eine Bewilligung für den Kleindhandel notwendig.
Ergebnis
Formular ausfüllen und der Gemeindeverwaltung inkl. Beilagen zustellen.
Kosten
Die Kosten werden nach dem Verwaltungsgebührentarif des Kantons Zug vom 11. März 1974, nach Aufwand, verrechnet.
Bemerkungen
Für den Kleinhandel mit Bier und Wein ist keine Bewilligung notwendig. Bei einer Abgabe von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle muss für den Ausschank jeglicher alkoholischen Getränke eine Bewilligung (Gastgewerbliche Bewilligung) beantragt werden.
Vorbedingungen
Verkauf von gebrannten Wassern (Abgabe an Konsument)
Vorgehen
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken
- Bewilligung abwarten
- Per Rechnung die Gebühren und Abgaben bezahlen.
Formular
Hier geht es zum Online-Formular
Erforderliche Dokumente
Gesuchsformular und Auszug aus dem Strafregister
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 21.06.1932 über gebrannte Wasser und Gastgewerbegesetz des Kantons Zug vom 25.01.1996.
Weiterführende Informationen und Dokumente
Rechtliche Grundlagen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
Adresse
Einwohnergemeinde Cham, Polizeiamt
Postfach
6330 Cham
Tel 041 723 87 81
info@cham.ch
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Polizeiamt | 041 723 87 81 | Kontaktformular |
Name | Telefon | Kontakt |
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Verkehr und Sicherheit | 041 723 87 81 | vs@cham.ch |
Name |
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Polizeiamt |