Vorsorgeauftrag
- Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem Vorsorgeauftrag. Die Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag der beauftragten Person Präzisierungen und Ergänzungen vornehmen (Art. 364 ZGB).
- Die Erwachsenenschutzbehörde bescheinigt mit einer konstitutiven Feststellungsverfügung die Gültigkeit, die Annahme und die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags.
- Bei Geschäften, die vom Vorsorgeauftrag nicht gedeckt sind, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde entsprechende Massnahmen an. Ebenfalls trifft die Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls Anordnungen, wenn bei einem Geschäft zwischen Auftraggeber/in und Beauftragtem/Beauftragter eine Interessenkollision besteht.
- Auch beim Vorsorgeauftrag kommt Art. 416 ZGB zur Anwendung, wonach bestimmte Geschäfte der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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