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Vorsorgeauftrag

Mit dem Vorsorgeauftrag wird der Rechtsverkehr, die Personen- und Vermögenssorge geregelt, für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr urteilsfähig sein sollten. Sie legen dabei für den Ernstfall fest, welche Person sich für Sie um Fragen rund um Betreuung, Recht und Vermögen kümmert. Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen.
  • Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem Vorsorgeauftrag. Die Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag der beauftragten Person Präzisierungen und Ergänzungen vornehmen (Art. 364 ZGB).
  • Die Erwachsenenschutzbehörde bescheinigt mit einer konstitutiven Feststellungsverfügung die Gültigkeit, die Annahme und die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags.
  • Bei Geschäften, die vom Vorsorgeauftrag nicht gedeckt sind, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde entsprechende Massnahmen an. Ebenfalls trifft die Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls Anordnungen, wenn bei einem Geschäft zwischen Auftraggeber/in und Beauftragtem/Beauftragter eine Interessenkollision besteht.
  • Auch beim Vorsorgeauftrag kommt Art. 416 ZGB zur Anwendung, wonach bestimmte Geschäfte der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen.

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