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Verordnung über die Lärmbekämpfung (Lärmverordnung)

Nummer
670.11
Name
Verordnung über die Lärmbekämpfung (Lärmverordnung)
Erlassdatum
21. April 1971
Inkrafttreten
21. April 1971
Art
Verordnung
Informationen
Jedermann ist gehalten, bei seiner Tätigkeit die zur Vermeidung von Lärm erforderlichen Vorkehren zu treffen. Es ist untersagt, mittels Geräten, Maschinen, Apparaten und Vorrichtungen jeder Art Lärm zu erzeugen, der durch zumutbare Massnahmen oder durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden kann.

Zugehörige Objekte

Name
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