Friedensrichteramt
Jede Einwohnergemeinde betreibt ein Friedensrichteramt. Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen. Ihr obliegt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, sofern dafür nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden (für Arbeitsrecht beziehungsweise für Miet- und Pachtrecht) sachlich zuständig ist oder aufgrund einer speziellen Gesetzesvorschrift (zum Beispiel Art. 198 f. ZPO) darauf verzichtet werden kann.
Werden sich die Parteien nicht einig, kann ihnen die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung oder wird der Urteilsvorschlag innert 20 Tagen abgelehnt, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde selbst entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
• Eherecht | Kantonsgericht |
• Mietrecht | Kantonale Schlichtungsstelle |
• Arbeitsrecht | Kantonale Schlichtungsstelle |
Öffnungszeiten
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
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